Wertsicherungsklauseln bei Gewerberaummiete

 

Wertsicherungsklauseln bei Gewerberaummiete

Um zweiseitige Änderungsvereinbarungen sowie einseitige Änderungskündigungen zu umgehen, werden Gewerbemietverträge mit Veränderungs- beziehungsweise Anpassungsklauseln bezüglich der Miete erstellt. Neben Staffelmietvereinbarungen können auch Wertsicherungsklauseln solche Veränderungsklauseln bilden, als da wären:

Genehmigungsfreie Automatik-Mietgleitklausel: Wird die Miete automatisch durch Änderungen vertraglich festgesetzter Bezugsgrößen, etwa dem Preisindex, um festgelegte Werte oder durch ein Fristende angepasst, nennt sich das Mietgleitklausel. Eine Genehmigung ist laut § 4 Abs. 1 PrKV unnötig; sie tritt automatisch ein, wenn der Vermieter mindestens zehn Jahre aufs ordentliche Kündigungsrecht verzichtet und dem Mieter das Recht eingeräumt wurde, auf mindestens zehn Jahre zu verlängern.

Genehmigungsbedürftige Mietgleitklausel: Hängt ein geschuldeter Mietzins von künftigen Einzel- / Durchschnittsentwicklungen von Gehältern, Löhnen, Renten, usw. ab und ging der Vermieter ein Mietverhältnis auf Lebenszeit ein, sind Mietgleitklauseln genehmigungspflichtig. Allerdings muss die Preisklausel hinreichend bestimmt sein und keine der Vertragsparteien dürfen benachteiligt werden.

Leistungsvorbehaltklausel: Verhandelt man Mieten im Rahmen von Änderungen eines Leistungsindexes oder durch eine abgelaufene Frist neu, ist das ein Leistungsvorbehalt. Auslöser und Voraussetzung für folgende Mietanpassungen ist das Ändern der Bezugsgröße.

Spannungsklausel: Lässt sich die gewählte Bezugsgröße mit Gegenleistungen vergleichen oder ist sie gleichartig, werden Spannungsklauseln eingesetzt. Dafür müssen die Mieten allerdings an einen Index für Geschäftsraummieten geknüpft sein.