Einkaufszentrum

Einkaufszentrum

In einem Gebäudekomplex, der auf Basis einer einheitlichen Planung errichtet und von einem Centermanager verwaltet wird, können verschiedene Einzelhandelsbetriebe untergebracht werden. In diesen Fällen handelt es sich um ein Einkaufszentrum, welches dem Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs und Lebensmitteln dient.

Die Begrenzung der Verkaufsflächen auf bestimmte Warengruppen wie Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräte und ähnliches wird durch das Bauplanungsrecht ermöglicht. Grundsätzlich sind Einkaufszentren gemäß BauNVO ausschließlich in Sonder- und Kerngebieten zulässig. In der Regel gelten ähnliche Bestimmungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Mindestverkaufsfläche von rund 700 Quadratmetern.

Für Einkaufszentren gibt es im Bereich des gewerblichen Mietrechts besondere Vertragsklauseln und spezielle Regelungen. Unter anderem ist es üblich allen Mietern, sprich Geschäften, eine einheitliche Öffnungszeit aufzuerlegen. Der Konkurrenzschutz erlangt in Einkaufszentren besondere Bedeutung. Allerdings ist es Sache der Vertragspartner diesen zu vereinbaren.

Eine Betriebspflicht kann Mietern von Ladengeschäften formularvertraglich auferlegt werden. Eine Sortimentsbindung ist allerdings umstritten. In der Regel lehnen Gerichte diese Vereinbarungen hinsichtlich der Sortimentbindung als unwirksam ab, sofern dem Mieter gleichzeitig nicht auch ein Konkurrenzschutz zugebilligt wurde. Eine Sortimentsbindung ohne Konkurrenzschutz wurde vom Oberlandesgericht Naumburg aber auch schon zugelassen. Gemäß dem Urteil vom 15.07.2008 Az. 9 U 18/08 des OLG Naumburg entbindet den Ladeninhaber diese Art der Rechtsprechung nicht von der Betriebspflicht und der Sortimentsbindung.