Verhaltenskodex*

Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. Binder

Verhaltenskodex*

Verhaltenskodex Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. Binder

Als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken**, für Mieten und Pachte**, fühlen wir uns den Verhaltensregeln, die durch die Muster – Sachverständigenverordnung (SVO) des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in der jeweils gültigen Fassung vorgegeben wird, verpflichtet.

Unsere Gutachten stehen unter der Prämisse einer
• weisungsfreien
• unabhängigen
• gewissenhaften und
• unparteiischen Aufgabenerfüllung im Sinne des § 8 SVO.

Die Pflichten der Sachverständigen sind demnach im Wesentlichen:

Persönliche Aufgabenerfüllung:

Unsere Immobiliensachverständigen erstatten Gutachten in persönlicher Aufgabenerfüllung und unter sorgfältiger Auswahl und Überwachung von Hilfskräften zur Vorbereitung von Gutachten (§ 9 SVO). Soweit Leistungen gemeinsam erbracht werden, wird dies im Gutachten detailliert kenntlich gemacht (§11 SVO).

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht:

Über unsere Leistungen führen die Sachverständigen entsprechende Aufzeichnungen und bewahren diese, neben einem Gutachtenexemplar, pflichtgemäß für mindestens 10 Jahre auf. (§ 13 SVO)

Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung:

Ein Haftungsausschluss für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfolgt nicht. Alle
Immobiliengutachter verfügen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 14 SVO).

Schweigepflicht:

Kenntnisse, die die Immobilien-Gutachter während ihrer Tätigkeit erlangen, unterliegen der Schweigepflicht und dienen nicht zur Verwertung der Interessen des jeweiligen Sachverständigen oder Interessen Dritter. (§ 15 SVO).

Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch:

Das Wissen und die Erfahrungen der Immobilien-Sachverständigen müssen regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht werden. Diesbezüglich besitzen die regelmäßige Fortbildung und der Erfahrungsaustausch oberste Priorität. (§ 16 SVO).

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!