Kapitalertragsteuer

Kapitalertragsteuer

Eine besondere Erhebungsart der Einkommenssteuer stellt die Kapitalertragssteuer dar. An das Finanzamt wird die Kapitalertragsteuer direkt vom Schuldner wie einer Sparkasse, Bank oder Fondgesellschaft abgeführt. Die Höhe der Kapitalertragsteuer schwankte bis ins Jahr 2008 zwischen 20 und 35 %.

Bei GmbH-Anteilen, Aktiendividenden, Genussscheinen, Dividendenpapieren und Genossenschaftsanteilen waren 20 % fällig. Bei Gewinnobligationen, Wandelanleihen, Zinsen auf Sparanteilen, stillen Beteiligungen und kurzfristigen Lebensversicherungen wurden 25 % erhoben.

Bei Schuldverschreibungen aus öffentlicher Hand sowie bei Kapitalerträgen aus Sparbüchern, Festgeldanlagen, Sparverträgen und Pfandbriefen wurden 30 % veranschlagt. Bei Tafelgeschäften, bei denen die Einlösung des Zinsscheins am Bankschalter erfolgte, wurden 35 % gefordert.

Die Kapitalertragsteuer beträgt seit dem 01.01.2009 bis auf zwei unwesentliche Ausnahmen einheitlich 25 % und hat Abgeltungscharakter. Entsprechend wird auch von einer Abgeltungssteuer gesprochen.

Gegebenenfalls kann an der Quelle der Steuerabzug vermieden werden, wenn der Anleger respektive Sparer seinem depot- oder kontoführenden Institut einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt. Seit dem 01.01.2009 beträgt das Freistellungsvolumen exakt 801 Euro für Alleinstehende und 1.602 Euro für Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden.