Kaufpreissammlung

Kaufpreissammlung

Von den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse werden entsprechend § 193 BBauG Kaufpreissammlungen geführt. Jeder Vertrag, der zum Eigentumsübertrag an einem Grundstück oder durch Erbbaurecht verpflichtet, ist zur Führung der Kaufpreissammlung in Abschrift dem Gutachterausschuss von der beurkundenden Stelle übersenden.

Die Angebote und die Annahme eines Vertrages zählen auch dazu, sofern diese getrennt beurkundet wurden. Hinzukommen:

  • Entscheidungsbeschlüsse
  • Beschlüsse über die Aufstellung eines Umlegungsplans
  • Einigungen vor einer Enteignungsbehörde
  • Enteignungsbeschlüsse
  • Beschlüsse über die Vorwegnahme einer Umlegungsverfahrensentscheidung
  • Beschlüsse über eine vereinfachte Umlegung
  • Zuschläge bei Zwangsversteigerungen

Eine Kaufpreissammlung darf einzig durch das zuständige Finanzamt und zu Zwecken der Besteuerung übermittelt werden. Lediglich Staatsanwaltschaften und Gerichte sind nach geltender Rechtslage berechtigt eine Vorlage von Akten und Urkunden zu verlangen. Bei einem berechtigten Interesse, welches der Antragsteller nachweisen muss, kann eine Auskunftserteilung aus der Kaufpreissammlung erfolgen. Die Auswertung, die Führung und die Auskunftserteilung obliegt bei Kaufpreissammlungen in der Regel den Landesregierungen.