Grundsteuer

Grundsteuer

Gemeinden erheben von Grundstückseigentümern eine Grundsteuer. Diese wird sowohl für unbebaute als auch bebaute Grundstücke fällig und zählt so zu den laufenden Kosten des Eigentümers. Als Bemessungsgrundlage dient der so genannte „Einheitswert“, welcher multipliziert wird mit dem „Hebesatz“. Regional kann es bei der Grundsteuer zu extremen Unterschieden kommen, da die Hebesätze, auf denen die Grundsteuer beruht, von den Gemeinden in Eigenregie festgelegt werden dürfen.

Eigentümern kann, nach der Grundsteuererlassverordnung, bei durch Krieg zerstörten oder beschädigten Gebäuden die Grundsteuer teilweise oder ganz erlassen werden. Ferner ist der Grundsteuererlass seit dem 01.01.1974 auf Antrag für bebaute Grundstücke möglich. Voraussetzung ist, dass der normale Rohertrag um mehr als 20% gemindert wird und die Gründe dafür nicht vom Eigentümer zu vertreten sind. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Leerstand durch Stadtsanierungsmaßnahmen oder –entwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes eingetreten ist.