Zivilprozess – Strafprozess

Zivilprozess – Strafprozess

Zivilprozess – Strafprozess

In einem Zivilprozess besteht Beweisbeschluss gemäß §§ 358 und 359 ZPO (Beibringungsgrundsatz). Durch vorprozessuale Tätigkeiten besteht die Besorgnis von Befangenheit, Tatsachen werden durch die Parteien festgestellt. Üblicherweise gibt es ein schriftliches Gutachten sowie das Recht auf mündliche Erläuterung dieses Gutachtens. Das Verweigerungsrecht für die Gutachtenerstattung ist weiter als bei Strafprozessen; das Gutachtenergebnis wird auf große Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit ausgelegt. Sachverständige haben kein Fragerecht, Eidesleistungen sind unüblich und bei der Anregung von Tatsachenfeststellungen wird zur Vorsicht gemahnt.

Bei einem Strafprozess gilt die Beweisanordnung (Untersuchungsgrundsatz); Befangenheitsbesorgnisse aufgrund vorprozessualer Tätigkeiten besteht nicht. Das Gericht untersucht die Tatsachen, ein mündliches Gutachten ist üblich und Sachen können durchs Gericht beschlagnahmt werden. Tatsachen werden in vollem Umfang festgestellt, auch der Beschuldigte kann einen Sachverständigen laden und ein Sachverständiger hat Fragerecht. Auch nach dem Erstatten des Gutachtens ist die Ablehnung möglich, das Verweigerungsrecht ist im Strafprozess enger als im Zivilprozess. Eidesleistungen sind üblich und können notfalls erzwungen werden; im Zweifelsfall gilt es, für den Angeklagten zu agieren.