Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt

Erbbaurecht / vertraglicher Inhalt

Eine notarielle Beurkundung ist für Erbbaurechtsverträge, bei denen es sich um ein dingliches und schuldrechtliches Recht handelt, zwingend erforderlich. § 2 und § 5 ErbbauRG besagen, dass das vertragliche Vereinbaren mit dinglicher Wirkung möglich ist. Unter anderem lassen sich regeln:

  • Grundstückseigentümer müssen zustimmen, wenn der Erbbauberechtigte die Veräußerung des Grundstücks, das Belasten mit Hypotheken, einer Grund- oder Rentenschuld sowie einer Reallast plant.
  • Grundstückseigentümer sind dazu verpflichtet, ein entsprechendes Grundstück an denjenigen, der erbbauberechtigt ist, zu verkaufen.
  • Damit das Erbbaurecht nach seinem Ablauf vom Erbbauberechtigten erneuert werden kann, wird diesem ein Vorrecht eingeräumt.
  • Der Erbbauberechtigte kann dazu verpflichtet werden, Vertragsstrafen zahlen zu müssen.
  • Neben dem Errichten und instand halten von Bauwerken kann auch ihre Verwendung vereinbart werden.
  • Um im Falle von Zerstörung für einen Wiederaufbau aufzukommen, lässt sich eine Versicherung fürs Bauwerk vereinbaren.
  • Die Übernahme von öffentlich-rechtlichen Lasten sowie Abgaben.
  • Der Erbbauberechtigte kann verpflichtet werden, das Erbbaurecht bei Eintreten bestimmter Voraussetzungen an den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall). Im Falle einer fristlosen Kündigung entfällt das Erbbaurecht nicht, es wird an den Grundstückseigentümer übertragen.