Vollgeschoss

Vollgeschoss

Als Vollgeschoss werden grundsätzlich nur Geschosse bezeichnet, deren größter Teil sich oberhalb der Geländeoberfläche befindet. Zudem müssen die Geschosse mindestens 2 Meter lichtes Maß, also von der Unterkante der Decke bis zur Fußbodenkante gemessen. Da alle Länder in den Landesbauordnung eigene Definitionen festlegen können, gibt es entsprechend abweichende Vorgaben.

In der Landesbauordnung für Sachsen-Anhalt werden Vollgeschosse in § 2 Abs. 4 als Geschosse definiert, die auf zwei Dritteln der Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern erreichen und im Mittel mehr als 1,60 Meter Deckenoberfläche oberhalb der Geländeoberfläche aufweisen. Die lichte Höhe wird übrigens immer von der Fußbodenoberkante bis zur Deckenunterkante des jeweiligen Geschosses gemessen.