Überbau

Überbau

Von einem Überbau spricht man, wenn eine bauliche Anlage die Grundstücksgrenze überschreitet. Basierend auf dem § 912 BGB schreibt der Gesetzgeber fest, dass ein Grundstücksnachbar einen Überbau dann dulden muss, wenn der Bauherr weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat; man spricht dann von einem "entschuldigten Überbau". Legt der beeinträchtigte Grundstücksnachbar vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch ein, muss er den Überbau nicht dulden. Weiter hat der Grundstücksnachbar das Recht auf eine Entschädigung, etwa einer jährlich im Voraus zu begleichenden Rente, die ins Grundbuch des Eigentümers als Reallast einzutragen ist.