Reallasten

Reallasten

Das BGB definiert in § 1105 den Begriff “Reallasten”. Reallasten sind dingliche Belastungen auf Grundstücken, die sich aus wiederkehrenden Leistungen ergeben und an einen Berechtigten entrichtet werden müssen. Dabei können Reallasten sowohl zeitlich begrenzt als auch unbefristet ausfallen. Die Höhe der Reallasten kann als feste Größe vereinbart werden oder auch unterschiedlich sein. Reallasten, die aus Handlungen wie Stromlieferungen, Unterhaltung einer Brücke oder Wegewartungen entstehen, werden als Geldwert entrichtet. Sie können allerdings auch in Form von Naturalien wie Nahrungsmitteln, Getränke oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie Obst, Gemüse, Milch oder Fleischerzeugnissen entrichtet werden.