Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe, grundsätzlich unentgeltlich abgewickelt, kann als Eigenleistung gelten oder auch auf Gegenseitigkeit beruhen. Nicht nur tatsächliche Nachbarn, sondern beispielsweise auch Kollegen oder Verwandte betreffend, können bei Quittungsausstellung die Herstellungskosten abgesetzt werden, wenn sie ersetzt werden oder sogenannte Aufmerksamkeiten geleistet werden. Das können die Erstattung der Anfahrtskosten sowie Geld-/Sachleistungen sein. Wichtig ist, dass dafür geltende Grenzen beim Finanzamt erfragt und eingehalten werden; ihre Überschreitung würde Schwarzarbeit bedeuten.