Mietausfallwagnis

Mietausfallwagnis

Die gesetzlichen Regelungen zum Mietausfallwagnis (MAW) sind im § 18 Abs. 5 WertV geregelt: Wenn entweder nicht einzubringende Mietrückstände oder aber leerstehende Räume, deren Zweck in der Vermietung lag, dazu führen, dass das Wagnis einer Ertragsminderung besteht, nennt man das Mietausfallwagnis. Um die Kosten bei Rechtsverfolgung auf Räumung, Zahlung oder auch Aufheben der Mietverhältnisse zu decken, dient das MAW, wobei § 29 Satz 3 II. BV höchstens zwei Prozent vom Rohertrag für Wohnräume ansetzt. Die WertR knüpft an diesen Prozentsatz an, ergänzt allerdings für Geschäftsgrundstücke, dass das Mietausfallwagnis mit vier Prozent kalkuliert wird. Vier bis acht Prozent der Roherträge pro Jahr werden solchen Objekten zugeschrieben, die ausschließlich gewerblich genutzt werden. Sowohl in der verminderten Vermietbarkeit von Nutzungsflächen, die bestimmten Zwecken zugeschrieben und teilweise großräumig sind, als auch in der Mieterbonität liegt das Mietausfallwagnis begründet.