LBO-Begriffe

LBO-Begriffe

Die LBO (Landesbauordnung) enthält unter anderem folgende Begriffe:

  • Bauart: Die Zusammenfügung von Bauprodukten zu baulichen Anlagen / Bauwerken.

  • Bauprodukte: Dauerhaftes Einbauen in Bauwerke (beispielsweise: Baustoffe/-teile, (vorgefertigte) Anlagen)

  • Vollgeschoss: Ragt zwischen 1,20 bis 1,60 Meter über die Geländeoberfläche hinaus. Oberkante Fertigfußboden (OKFFB) bis zum OKFFB vom drüberliegenden Geschoss / bis zur Dachhaut-Schnittkante (Dachdeckung) hat eine Durchschnittshöhe von 2,30 Meter.

  • Hochhaus: Über 22 Meter liegen zwischen dem Fußboden von mindestens einem Aufenthaltsraum und der ebenen Erde (Rettungshöhe von Feuerwehrleitern: 23 Meter). Bei Gebäuden geringer Höhe liegen acht Meter dazwischen.

  • Bauliche Anlagen: Immobiles, mit Erdboden verbundenes Objekt, das aus Bauprodukten hergestellt ist. Baugenehmigung erforderlich.

  • Wohngebäude: Auch Wohnhaus; dient Wohnzwecken.

  • Gebäude: Musterbauordnung besagt, es handelt sich um überdeckte bauliche, selbstständig benutzbare Anlagen, die Menschen betreten können beziehungsweise für Menschen bestimmt oder geeignet sind. Schützen Menschen, Tiere und Sachen.