Künftige Gemeinbedarfsflächen

Künftige Gemeinbedarfsflächen

Beschaffen für die öffentliche Nutzung von der Allgemeinheit, sind künftige Gemeinbedarfsflächen auch jene Grundstücke, die künftig auch zu Landesverteidigungszwecken genutzt werden sollen. Maßgeblich wird der Wert solcher künftigen Gemeinbedarfsflächen durch die entschädigungsrechtlichen Vorschriften bestimmt. Anwendung finden bei der Bewertung künftiger Gemeinbedarfsflächen die allgemeingültigen Grundsätze, die die WertR 2006 für die Entschädigung vorgibt. Als Zeitpunkt gilt jener, ab dem die künftige Gemeinbedarfsfläche ausgeschlossen von jeglicher konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen werden konnte.