Grundbuch

Grundbuch

Viele Werte können durch menschliches Zutun vermehrt werden. Bei Grund und Boden ist das anders. Dieser Umstand erhöht den Wert von Grundstücken und so überrascht es nicht, dass sie von Banken gern als Sicherheiten eingesetzt werden. Durch Hypotheken oder die Verpfändung von Grundschuld dienen Grundstücke auf diese Weise der Finanzierung von Immobilien. Darüber hinaus müssen die Rechte der Eigentümer am Grundstück oder hinsichtlich der Verfügbarkeit geklärt werden. Es geht im weitesten Sinne also um das Rechtsverhältnis des Grundstücks. Geregelt wird das im Grundbuch.

Allgemein gültig: die fünf Teile des Grundbuchs

Zwar kann es sein, dass in bestimmten Details Unterschiede von den einzelnen Bundesländern gemacht werden. Der grundsätzliche Aufbau des Grundbuchs unterliegt aber Gesetzmäßigkeiten, an die sich jedes Bundesland halten muss. Zunächst geht es um die Aufschrift. Sie informiert darüber, welches Amtsgericht für den Vorgang zuständig ist. Im Bestandsverzeichnis geht es um Gemarkung, Flurstücke und Flur, jedes Grundstück wird mit einer laufenden Nummer versehen. Konkret werden spezifische Bezeichnungen des Grundstücks definiert, das können Aussagen über die Wirtschaftsart (beispielsweise Landwirtschaftsfläche oder Betriebsfläche) sein, die exakte Anschrift oder die Größe des Grundstücks sind ebenfalls Bestandteil des Bestandsverzeichnisses. Zusätzlich zur Aufschrift und dem Bestandsverzeichnis gibt es die Abteilungen I, II und III.

Die drei Abteilungen

Eigentümer eines Grundstücks werden in Abteilung I eingetragen. Des weiteren wird vermerkt, unter welchen Voraussetzungen der Eigentumserwerb vorgenommen wurde. Hier gibt es Unterschiede zwischen dem Kauf eines Grundstücks, der Schenkung oder einer Erbschaft. Sämtliche Belastungen oder Beschränkungen des Grundstücks werden in Abteilung II geregelt. Dazu zählen mögliche laufende Insolvenzverfahren, aber auch Testamentsvollstreckungen und Nacherbfolgen. Lediglich Hypotheken, Grund- und Rentenschulden sind nicht in Abteilung II geregelt. Sie werden in Abteilung III zusammengefasst und gewährleisten für Gläubiger im Zweifelsfall die Sicherung ihrer Ansprüche.

Das Grundbuchamt

Eine Eintragung ins Grundbuch kann auf der Basis der Grundbuchordnung nur durch das zuständige Grundbuchamt vorgenommen werden. Dabei gilt zwar generell, dass Änderungen im Grundbuch nur gestattet sind, wenn der Eigentümer diesen zustimmt. Bei Zwangsversteigerungen und anderen besonderen Situationen entfällt das Recht auf Zustimmung jedoch.