Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten

Die Haftungsbeschränkung für freie Sachverständige im Privatgutachten (Privatgutachter) erfolgt einzelvertraglich. Für grobe Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbeschränkung theoretisch zulässig; ein nachweisbarer Vorsatz hingegen kann keinerlei Beschränkungen unterliegen. AGB-Haftungsbeschränkungen beziehen sich hinsichtlich der Fahrlässigkeit auf Verjährungsverkürzung sowie Haftungshöchstgrenzen (ausgenommen sind Verletzungen von Gesundheit, Körper, Leben).

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