Wegerecht
Wegerecht
Das Wegerecht wird in aller Regel als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen – Ausnahme: Das Notwegerecht, bei dem die eigene Immobilie nur zu erreichen ist, wenn das Nachbargrundstück überquert wird. Führen Wege, Durchgänge, Straßen und Durchfahrtsmöglichkeiten über fremde Grundstücke, spricht man vom Wegerecht. Wegerechte sind keine Gewohnheitsrechte; ein Grundstückseigentümer ist gezwungen, Teile dessen herzugeben, was oft den Grundstückswert beeinträchtigen kann.