Todsünden eines Sachverständigen
Todsünden eines Sachverständigen
Zu gravierendem Fehlverhalten von Sachverständigen gehören: fachliche Selbstüberschätzung, vorschriftswidrige Delegierung von Verantwortung auf Mitarbeiter, Beantwortung von Rechtsfragen, Überforderung richterlichen Verständnisses. Unzulässig ist eine Amtsermittlung, die in Abweichung eines „Beweisbeschlusses“ erfolgt. Ein besonders schwerwiegendes Delikt wäre das irreführende Gutachten eines Sachverständigen.