Parallelverfahren

Parallelverfahren

Parallelverfahren bedeutet, dass die Möglichkeit besteht, gleichzeitig mit Aufstellung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans auch den Flächennutzungsplan aufzustellen, aufzuheben oder zu ergänzen (§ 8 BauGB). Im Bauwesen deutet der Begriff Parallelverfahren also auf Bebauungsplan und Flächennutzungsplan hin, mit denen Gemeinden entsprechende städtebauliche Entwicklungen steuern. Bebauungspläne leiten sich aus Flächennutzungsplänen ab. Das Parallelverfahren kann gegebenenfalls einen älteren Flächennutzungsplan ersetzen. Daher sollten Wertermittler den aktuellen Stand der Planungsarbeiten sowie Diskussionen in Ratsgremien beachten.