Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten sind beispielsweise das Fenster-, Geh- und Fahrt- sowie das Leistungsrecht – also Grundstücksbelastungen zugunsten eines Eigentümers von einem anderen Grundstück. Grunddienstbarkeiten basieren auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), worin geregelt ist, dass der Eigentümer des anderen Grundstücks das Ausüben eines Rechts ausschließen, bestimmte Handlungen nicht vornehmen oder das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Grunddienstbarkeiten sind in der zweiten Abteilung des Grundbuchs einzutragen.