§ Urteil: Makler macht Falschangaben – der Grundstücksverkäufer kann haftbar gemacht werden

§ Urteil: Makler macht Falschangaben – der Grundstücksverkäufer kann haftbar gemacht werden

Gemäß § 278 BGB wird das Verhalten des Maklers dem Grundstücksverkäufer zugerechnet. Macht der Makler bei einem Grundstücksverkauf falsche Angaben, so kann der Grundstücksverkäufer zur Haftung herangezogen werden. So entschied der BGH mit Urteil Az. V ZR 245/14 vom 22.07.2015.

Fallbeispiel zum Urteil

Im Juli 2011 kaufte ein Ehepaar ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus zum Preis von 190.000 Euro. An einigen Wänden stellte das Paar im Rahmen der Renovierung Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall fest. Im Exposé der Maklerin war allerdings angegeben worden, dass das Haus vom Fachmann komplett trockengelegt worden sei. Die Käufer verklagten daher den Grundstücksverkäufer auf Schadenersatz für die Schimmelbeseitigung, die Kosten in Höhe von 17.860 Euro nach sich gezogen hatte. Die Klage wurde vom Landgericht Augsburg zunächst abgewiesen. Das Oberlandesgericht München gab der Klage jedoch in nächster Instanz statt. Nach Ansicht der Münchner Richter habe der Verkäufer eine vorvertragliche Pflicht verletzt, woraus sich eine Schadenersatzpflicht ergäbe. Die Zusicherung des Maklerexposés über eine komplette, fachmännische Trockenlegung der Immobilie habe sich als unrichtig herausgestellt. Gemäß § 278 BGB hafte der Verkäufer für die Maklerangaben.  Die Verkäufer legten Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein. Sie wandten ein, dass die falsche Zusicherung besagter Trockenlegung vor dem Kaufvertragsabschluss richtig gestellt worden wäre. Zudem enthalte der Kaufvertrag eine Vereinbarung, die den Verkäufer nur bei Arglist und Vorsatz haftbar machen würde.

Folgen des Urteils

Der BGH hielt eine Beweisaufnahme für notwendig, um die Richtigstellung der Zusicherung zu belegen. Auf Grund der fehlenden Beweisaufnahme entschied der BGH zu Gunsten des Verkäufers. Damit wurde die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben, da das Oberlandesgericht die Beweisaufnahme nicht durchgeführt hatte. Der Schadenersatzanspruch könne sich in dem Fall, wenn der Käufer über Umfang und Art der Trockenlegungsarbeiten informiert worden sei, nicht auf den Inhalt des Exposés gestützt werden.

Fazit zum Urteil

Der BGH hielt es zudem für erforderlich, dass die vereinbarte Haftungsbeschränkung geprüft werden müsse, um festzustellen, ob von Seiten des Verkäufers ein Vorsatz vorliegt. Beispielsweise sollte geklärt werden, ob der Maklerin gegenüber falsche Angaben gemacht wurden oder ob die Maklerin vorsätzlich und eigenständig eine falsche Erklärung über den Trockenlegungsumfang abgegeben habe. Der Verkäufer konnte nur aufgrund der fehlenden Feststellungen durch das Oberlandesgericht entlastet werden.