§ Urteil: Alle EnEV-Pflichtangaben gehören in die Immobilienanzeige

§ Urteil: Alle EnEV-Pflichtangaben gehören in die Immobilienanzeige

Wenn nicht alle Pflichtangaben, die sich aus §16a EnEV ergeben, in den Immobilienanzeigen aufgenommen werden, so begeht der Immobilienmakler durch das Vorenthalten wesentlicher Informationen einen Wettbewerbsverstoß. So festgestellt im Urteil Az. 1 HK O 7131/16 vom 25.04.2017, welches vom LG München gefällt wurde.

Fallbeispiel zum Urteil

Für eine Immobilie warb ein Maklerunternehmen in einer Zeitung. Angaben zum Baujahr der Immobilie sowie wesentliche Energieträger für die Beheizung wurden in der Anzeige nicht erwähnt. Das Maklerunternehmen wurde von einem Verbraucherschutz- und Umweltschutzverband wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Nachdem keine Unterlassungserklärung vom Makler abgegeben wurde, erhob der Verband Klage, da gemäß § 16a EnEV auch Makler dazu verpflichtet seien, die geforderten Informationen in ihre Immobilienanzeigen aufzunehmen. Die fehlende Angabe der entsprechenden Informationen wäre ein Wettbewerbsverstoß, da dem Verbraucher bzw. Immobilieninteressenten wesentliche Details vorenthalten würden. Die Informationen des Energieausweises würden die Verbraucher benötigen, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Folge des Urteils

Die Klage wurde von Erfolg gekrönt. Der Unterlassungsanspruch kann allerdings nach Ansicht des Landgerichts nicht auf den § 16a EnEV gestützt werden. Diese Vorschrift würde sich an den Verkäufer im rechtgeschäftlichen Sinn wenden und nicht an den Makler. Allerdings ergäbe sich der Anspruch aus § 5a Abs. 2 UWG im Hinblick auf die Vorenthaltung wesentlicher Informationen. Die EnEV-Pflichtangaben stellen „wesentliche Informationen“ dar, die Verbraucher benötigen, um ein Objekt in energetischer Hinsicht beurteilen zu können. Werden diese Daten vorenthalten, könnte die Entscheidung zu einer Kontaktaufnahme mit dem Makler beeinflussen. Dabei spiele es keine Rolle, ob im konkreten Fall die Informationen für den Verbraucher relevant waren. Der Gesetzgeber hat das Vorenthalten von Informationen ganz einfach pauschal sanktioniert.

Fazit zum Urteil

Die in § 16a EnEV genannten Angaben des Energieausweises müssen Makler in Ihre Annoncen aufnehmen. Zwar tendiert die obergerichtliche Rechtsprechung dazu, Makler nicht als Adressaten dieses Paragraphen anzusehen, weshalb Ansprüche nicht unmittelbar auf diese Vorschrift gestützt werden kann. Nichts desto trotz werden Makler-Anzeigen ohne EnEV-Pflichtangaben von den Gerichten als wettbewerbswidrig eingestuft. In diesen Fällen ergeben sich Unterlassungsansprüche aus den Verstößen gegen das UWG. Dies ist auch dann der Fall, wenn im konkreten Fall die Informationen aus dem Energieausweis für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers unerheblich erscheinen. In jedem Fall muss Maklern geraten werden, sämtliche Pflichtangaben aus dem § 16a EnEV in ihre Annoncen aufzunehmen, ganz gleich wie bedeutungslos diese für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers auch zu sein scheinen.