Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht

Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht

Nutzungsrechte und Nutzungsverträge stammen ursprünglich aus dem Recht der ehemaligen DDR. Zustandekommen können sie durch:

  • Zuweisung
  • Verleihung
  • Einen Vertrag über die Nutzung von Bodenflächen zu Erholungszwecken
  • Einräumung eines Mitbenutzungsrechts

Das Zivilgesetzbuch der DDR regelte die Nutzungsrechte. Nutzungsverträge blieben nach der Wiedervereinigung wirksam, wenn ein Grundstück oder Gebäude von einer staatlichen oder öffentlichen Stelle gegen Geldzahlung und Übernahme der öffentlichen Lasten an eine Person überlassen wurde.

Für Nutzungsverträge über Grundstücke mit Erholungszweck gelten neben den Vorschriften des Zivilgesetzbuches der DDR als auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 232 § 4 Abs.1 EGBGB). Per Rechtsverordnung können allerdings neue Regelungen über die angemessene Erhöhung der Nutzungsentgelte getroffen werden. Bei einer Erhöhung werden dann auch die Sonderkündigungsrechte neu geregelt.

Mit der Nutzungsentgeltverordnung von 1993, welche 2002 neu gefasst wurde, traf eine solche Regelung. Ersetzt werden durch diese Verordnung die Entgeltvereinbarungen, die vor dem 03.10.1990 getroffen wurden. Später getroffene Vereinbarungen werden nicht angetastet.

Die Verordnung hat Gültigkeit für Entgelte, die die Nutzung von Bodenflächen aufgrund von Verträgen gemäß § 312 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR. Nicht betroffen sind allerdings:

  • Entgelte gemäß Bundeskleingartengesetz
  • Unentgeltliche Nutzungsverhältnisse, die vor dem 03.10.1990 nach 312 ZGB abgeschlossen wurden.
  • Überlassungsverträge

Die Nutzungsentgelte dürfen bei Vereinbarungen, die dieser Verordnung unterliegen, schrittweise angehoben werden, bis das ortsübliche Entgelt erreicht wird.

In § 20a Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz findet sich eine weitere wichtige Regelung zum Nutzungsrecht. Eigentümer können unter anderem vom Nutzer eines Grundstücks, welches außerhalb kleingärtnerisch genutzt wird, obwohl es außerhalb einer Kleingartenanlage oder eines Erholungs- oder Freizeitgrundstücks gelegen ist, eine Erstattung für nach Ablauf des 30.6.2001 für das Grundstück oder genutzte Grundstücksteile anfallenden regelmäßigen, öffentlichen Lasten verlangen. Einfacher ausgedrückt: Es kann eine Erstattung der Grundsteuer gefordert werden.

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