Zahlungsverzug

Zahlungsverzug Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderZahlungsverzug

Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ am 30. Mai 2000 ist ein Schuldner automatisch in Zahlungsverzug, wenn mit Ablauf einer 30-Tage-Frist nach Rechnungszugang bzw. einer in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeit die Rechnung nicht ausgeglichen wurde. Die 30-Tage-Frist wird von einer etwaigen zusätzlichen Mahnung nicht tangiert.

In Bau- und Werkverträgen können allerdings abweichend von dieser Regelung eine gesonderte Regelung vereinbart werden. In diesem Fall kann der Zahlungsverzug mit der Mahnung einsetzen, auch wenn die 30-Tage-Frist noch nicht abgelaufen ist. Bei Schuldverhältnissen mit wiederkehrenden Ratenzahlungen, die an bestimmten Kalendertagen geleistet werden müssen, tritt ein Zahlungsverzug bereits nach dem Nichterfolgen einer einzigen Zahlung zu einem dieser Termine ein. Vom Tag des Zahlungsverzuges an entstehen Verzugszinsen.