Zählermiete

Zählermiete Wasseruhr Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderZählermiete

Zur Erfassung der Nutzungsdaten an Warm- und Kaltwasser sowie Wärme in Mieträumen muss der Vermieter Zähler, Messuhren oder Heizkostenverteiler für Fernheizungen bereitstellen. Es besteht derzeit noch keine bundeseinheitliche Einbaupflicht für Kaltwasserzähler, jedoch ist es bereits in einigen Bundesländern Pflicht jede Wohnung mit dem Kaltwasserzähler auszustatten. Die Auswahl der Geräte obliegt dem Vermieter, ebenso wie die Entscheidung, ob er die Geräte mietet, least oder kauft. Der Mieter hat, für die Zähleinrichtungen zu bezahlen. Im Falle von gekauften Zählern kann der Kauf- und Einbaupreis mit jährlich 11 % auf die Miete umgelegt werden. Diese Mieterhöhung ist als Modernisierungsumlage einzustufen.

Im Falle von gemieteten Zählern werden die anfallenden Kosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Ein Vorteil gemieteter Zähler ist, dass die vorgeschriebenen, gesetzlichen Eichfristen durch das Ableseunternehmen oder die Stadtwerke, die Zählereigentümer sind, überwacht und eingehalten werden. Zähler werden kostenlos ausgetauscht, sofern notwendig. Allerdings sollten vor dem Abschluss längerfristiger Verträge die Konditionen für anfallende Gebühren der Zählermiete und der Kauf- und Einbaupreis der Zähler verglichen werden. Hauseigentümer, die sich für die Anschaffung eines eigenen Zählers entscheiden, müssen selbst auf die Einhaltung der Eichfristen achten.

Für Wärme- und Warmwasserzähler betragen die Eichfristen fünf Jahre, während für Kaltwasserzähler sechs Jahre vorgesehen sind. Gaszähler werden alle acht Jahre und Stromzähler alle 16 Jahre geeicht. Ablesen und Anbringen der Geräte müssen vom Mieter geduldet werden. Der Vermieter hat die Pflicht, wenn Zähler eingebaut sind, den Verbrauch regelmäßig zu erfassen und muss dem Mieter auf Anfrage Einblick in die Originalunterlagen der ablesenden Firma geben.