Wohnungsbau

Wohnungsbau Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderWohnungsbau

Der Wohnungsbau wird in § 16 Abs. 1 WoFG wie folgt geregelt: Das Anpassen an geänderte Wohnverhältnisse ist möglich, Gebäude lassen sich generell sowie in ihrer Nutzung ändern beziehungsweise erweitern, sodass sie Wohnzwecken dienlich werden, Gebäude werden weiter durch wesentlichen Bauaufwand nutzbar gemacht, Bauschäden sind zu beseitigen und durch Baumaßnahmen, also dem Neubau, wird Wohnraum geschaffen. § 17 WoFG definiert einen Wohnraum als umbauten Raum, dessen dauernder Wohnnutzen tatsächlich sowie rechtlich besteht.