Wärmepumpen

Wärmepumpen Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. Binder
Wärmepumpen

Zu den Systemen, mit denen die Erzeugung erneuerbarer Wärmeenergie betrieben wird, gehören die Wärmepumpen. Durch den Einsatz von Wärmepumpen wird das Temperaturniveau der Wärme von einem niedrigeren zu einem höheren Wert angehoben bzw. hoch gepumpt. Man unterscheidet verschiedene Arten der Wärmepumpen:

  • Sole-Wasser-Wärmepumpen nutzen die ganzjährig nahezu konstante Wärme der Erde
  • Luft-Wasser-Wärmepumpen nutzen als Wärmequelle die rund um das System vorhandene Außenluft
  • Wasser-Wasser-Wärmepumpen nutzen Wärme aus dem Grundwasser

Die Wärmepumpe entzieht dem Energieträger, also der Erde, der Außenluft oder dem Grundwasser, die enthaltene Wärme, welche mittels eines Ventilators einem Verdampfer zugeführt wird. Im Verdampfer trifft die Wärme auf ein eingesetztes Kältemittel wie Propan oder Fluor-Kohlenwasserstoff, wird darauf übertragen und verdampft das Kältemittel. In einem Verdichter wird der Dampf komprimiert und erhitzt sich dadurch. Die entstandene Wärme wird an das Heizsystem oder das Warmwassersystem abgegeben. Durch die Kompression entsteht Druck, der durch ein Expansionsventil abgeleitet und abgebaut wird. Mit einem neuen Pumpvorgang beginnt dieser Kreislauf dann von neuem.

Die Wärmeenergie, die gewonnen werden kann, entspricht zirka dem zwei- bis fünffachen der für die Komprimierung aufgewendeten Antriebsenergie in Form von Strom oder Gas. Moderne Wärmepumpensysteme können sowohl als Heizsystem als auch mittels Umkehrschaltung zur Raumkühlung genutzt werden.

Bei der Nachrüstung oder Umrüstung eines Heizsystems auf Wärmepumpen muss im Sinne des Mietrechts darauf geachtet werden, dass durch den Einbau keine anderweitigen negativen Einflüsse entstehen. Das Oberlandesgericht München verhandelte einen Fall, in dem in einem Mietshaus im Keller eine Wärmepumpe installiert wurde, die im Schlafzimmer des Mieters eine Schallimmission von über 25 Dezibel verursachte, die der Mieter nicht hinnehmen wollte und muss. Gemäß Urteil Az. 34 Wx 23/07 wurde dem Vermieter auferlegt, für einen zusätzlichen Schallschutz Sorge zu tragen.