Wärmegesetz

Wärmegesetz erneuerbare Energien Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderWärmegesetz

In Deutschland gilt seit dem 01.01.2009 das „Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich“, welches häufig auch als „Wärmegesetz 2009“, „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“ oder einfach als „EEWärmeG“ bezeichnet wird. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit den Regelungen dieses Gesetzes, bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Energien im Bereich Wärmenutzung auf 14 % zu erhöhen. Der Gesetzgeber möchte die Umsetzung durch die zwingende Verpflichtung aller Bauherren zur Installation von Anlagen zur Energieerzeugung mittels regenerativen Energien in allen Neubauten. Eine zusätzliche Verpflichtung für Eigentümer öffentlicher Bestandsgebäude sieht das Gesetz seit 2011 ebenfalls vor. Im Falle grundlegender Renovierungen muss dafür gesorgt werden, dass künftig der Energiebedarf anteilig durch regenerative Energien gedeckt werden kann.

Wer seit 01.01.2009 neu gebaut oder eine Bauanzeige oder einen Bauantrag eingereicht hat, für den ist diese Regelung verbindlich. Der Hausbesitzer ist nun verpflichtet, für die Warmwassererzeugung, die Heizung und die Kühlung zumindest teilweise auf erneuerbare Energien zurückzugreifen. Die Bundesländer sind ermächtigt hinsichtlich bestehender Immobilien, eigene Regelungen zu erlassen.

Bei Solar- und Strahlungsenergie muss der Bauherr den Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 % daraus abdecken.

Bei einigen Energieträgern gelten folgende Pflichtquoten:

– Biogas (gasförmige Biomasse): minimum 30 %

Biogas erneuerbare Energien Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. Binder

– Bioöl (flüssige Biomasse): minimum 50 %

– Holzpellets (Biomasse fest): minimum 50 %

– Erdwärme (Geothermie) bzw. Umweltwärme: minimum 50 %

Erdwärme erneuerbare Energien Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderDer Bauherr kann allerdings seine Pflichten allerdings auch mit Ersatzmaßnahmen erfüllen, wie folgende:

  • Mindestens 50%ige Nutzung von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme
  • Energiesparmaßnahmen gemäß der Gesetzesanlage Nr. VII
  • Fernkälte- oder Fernwärmeversorgung gemäß Anlage VIII in bestimmten Anteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
  • Produktion von Wärme und Kälte unter Zuhilfenahme solarthermischer Anlagen auf dem Dach des Gebäudes, sofern es sich um ein öffentliches Gebäude handelt bzw. die erzeugte Wärme und Kälte Dritten zur Nutzung bereitgestellt werden, um ein anderes Gebäude zu versorgen.

Das „EEWärmeG“ verzahnt sich mit anderen Gesetzen. Die EnEV (Energieeinsparverordnung) stellt in der Anlage Nr. VII die jeweils gültigen Energiesparmaßnahmen dar. Beim Jahres-Primär-Energieverbrauch und bei der Wärmedämmung der Gebäudehüllen müssen deren Höchstwerte um 15 % überschritten werden, um als Ersatzmaßnahme im Sinne des EEWärmeG anerkannt zu werden.

Der Energieausweis gilt als Nachweis. Als Ersatzmaßnahme gilt die Nutzung von Nah- und Fernwärmenetzen dann, wenn die Wärme zu mindestens 50 % aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme, größtenteils aus regenerativen Energien erzeugt oder aus einer Kombination dieser Bausteine gewonnen wird.

Wenn andere öffentlich-rechtliche Pflichten wie Denkmalschutz der Nutzungspflicht für regenerative Energien oder Ersatzmaßnahmen entgegenstehen, entfallen diese. Ebenso, wenn die Erfüllung der Verpflichtung technisch unmöglich ist oder auf Antrag eine Befreiung des Betreffenden von der zuständigen Behörde bzw. dem Bauamt erteilt wird. Die Behörde kann eine Befreiung aussprechen, sofern im Einzelfall die Erfüllung der Pflichten etwa aufgrund eines unangemessen hohen Aufwands eine besondere Härte bedeuten würde.

Unter anderem besteht für Gebäude unter 50 Quadratmeter Nutzfläche, für Treibhäuser, für nach außen offene Betriebsgebäude, für Traglufthallen, für kirchliche Gebäude, für provisorische Gebäude, für Betriebsgebäude mit geringem Kühlungs- und Heizbedarf sowie für Wohngebäude mit einer unter 4monatigen, jährlichen Nutzungsdauer  keine Nutzungspflicht.

Gegenüber dem zuständigen Bauamt muss die Erfüllung der Pflichten nachgewiesen werden. Innerhalb von drei Monaten ab der Inbetriebnahme einer Heizanlage müssen die Nachweise vorgelegt werden. Die Belege müssen auch später auf Verlangen vorlegbar sein und müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. In den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahmejahr einer Anlage zur Verwendung von flüssiger oder gasförmiger Biomasse müssen die Lieferantenrechnungen jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres bei der Behörde vorgelegt werden. In den darauf folgenden 10 Kalenderjahren müssen Lieferantenrechnungen mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden. Mindestens 5 Jahre ab Lieferdatum müssen Lieferantenrechnungen in den ersten 15 Betriebsjahren bei Anlagen zur Verwendung von fester Biomasse aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Erfüllung der Einzelpflichten muss teilweise durch unterschiedliche technische Nachweise dokumentiert werden und teilweise durch den Energieausweis belegt werden. Ausgestellt werden die entsprechenden Belege teils vom Hersteller und teils vom Installateur.

Bauherren müssen beachten, dass es zusätzlich zum EEWärmeG als Bundesgesetz auch noch Landesregelungen gemäß EnEV gibt. Bei Nichterfüllung der genannten Pflichten drohen dem Bauherrn sowie den Ausstellern von Nachweisen und sonstigen Beteiligten am Bau Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.