Schmalseitenprivileg

Schmalseitenprivileg

Schmalseitenprivileg

In Nordrhein-Westfalen gelten Mindestabstände, die ein Haus zum Nachbargrundstück bzw. zur nächsten Außenwand einhalten muss. Das sogenannte Schmalseitenprivileg stellt eine Möglichkeit dar, diese Abstandsfläche zu halbieren. Ein Haus kann dieses Privileg auf zwei Seiten in Anspruch nehmen. Allerdings nur einmal falls es sich um die Grenze zum gleichen Nachbarn handelt.

Die BauONW § 6 Abstandflächen, Absatz (6) sagt darüber folgendes aus:

Als Tiefe der Abstandsfläche vor zwei Außenwänden des Gebäudes reicht auf einer Länge von weniger als 16 m die Hälfte, sofern eine erforderliche Tiefe von mindestens 3 m eingehalten wird (Schmalseitenprivileg). Das Schmalseitenprivileg gilt in Fällen, in denen ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze oder ein anderes Gebäude gebaut wird, nur noch für eine weitere Außenwand. Bei einem Gebäude, welches mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder Nachbargrenzen angrenzt, kann das Schmalseitenprivileg nicht angewandt werden. Das Schmalseitenprivileg kann gegenüber einer Grundstücksgrenze oder einem Gebäude nur einmal für das jeweilige Gebäude in Anspruch genommen werden.

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