Räum- und Streupflicht
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Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht
Hauseigentümer sind verpflichtet, in der Winterzeit für Verkehrssicherheit bei gefrierender Nässe und Schneefall zu sorgen. Es muss Unfällen von Nachbarn, Passanten und Besuchern durch Ausrutschen mittels entsprechender Maßnahmen wie Schneeräumen und Streuen von Streusalz bzw. Streukies bei Eisglätte vorgebeugt werden. Diese Verpflichtung gilt für Privatwege, Garagenvorplätze und Hauszugänge.
Bei öffentlichen Bürgersteigen sind alle Straßenanlieger für die Einhaltung der Streu- und Räumpflicht gemeinsam verantwortlich. Auf der Gehwegbreite muss einem Fußgänger die Möglichkeit gegeben werden, ohne Rutschgefahr auf dem Bürgersteig entlang gehen zu können. Entsprechend muss in Großstadtzentren die ganze Bürgersteigfläche geräumt bzw. gestreut werden, wenn eine hohe Passantenfrequenz vorherrscht. Denn es müssen auch mehrere Personen nebeneinander gehend den Bürgersteig benutzen können.