Pachtvertrag

Pachtvertrag

Die Überlassung von Gebäuden und Grundstücken mit dem zusätzlichen Recht zur „Fruchtziehung“ wird im Pachtvertrag geregelt. Im Vergleich zur Miete unterscheidet sich die Pacht dadurch, dass aus dem Grundstück (z.B. bei einer Kiesgrube) gezogene Erträge dem Pächter zustehen. Bei Gebäuden wie Gasthäusern, die entsprechend ausgestattet sind, steht dem Pächter der mit dem Betrieb zu erzielende Ertrag ebenfalls zu. Das Nutzvieh bzw. „lebende Inventar“ umfasst die landwirtschaftliche Pacht ebenfalls.

Allgemeine Grundregeln zu Pachtverträgen und spezielle Vorschriften zum Landpachtvertrag enthält das BGB. Die meisten Vorschriften des Mietrechts sind für allgemeine Pachtverträge anwendbar, während für die Landpacht spezielle Regelungen insbesondere im Bezug auf die Kündigung gelten. Für die Jagdpacht, Kleingärten und Fischereirechte gelten besondere Regelungen. Auch Rechte wie Patente können gepachtet werden.

In der Regel werden Pachtverträge langfristig geschlossen. Die Schriftform ist grundsätzlich empfehlenswert. Landpachtverträge, die nicht in Schriftform geschlossen werden und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben, gelten auf unbestimmte Zeit.

Die Vertragslaufzeiten bei landwirtschaftlichen Pachtgrundstücken liegen teilweise bei 9 oder 18 Jahren. Daraus ergeben sich Anpassungsnotwendigkeiten der Pacht, welche früher im Landpachtgesetz geregelt waren. Jetzt regelt § 585 ff. BGB die Vorgaben. Die Laufzeit eines Landpachtvertrages kann auf Lebenszeit des Pächters festgelegt werden.

Es gilt ähnlich wie bei der Miete der Grundsatz: „Kauf bricht Pacht“. Im Bereich der Landwirtschaft haben sich Makler für Land- und Forstwirtschaft auf die Vermittlung von Pachtverträgen spezialisiert. Mit der Vermittlung von Pachtverträgen befassen sich im Übrigen auch Spezialmakler für Geschäftsbetriebe.

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