Pacht

Pacht

Pacht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert: Es muss sich um ein überlassenes Grundstück zur "Nutzziehung" handeln. Heißt: Nicht nur der Gebrauch, sondern auch das Erzielen von Erträgen sind Sinn und Zweck des Grundstücks, beispielsweise bei Getreideflächen oder Gaststätten.

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