Naphthalin

Naphthalin

In der Herstellung von Kunststoffen auf Basis von Azofarbstoffen, Phthalsäureanhydrid und verschiedenen anderen chemischen Verbindungen wird aus Teerkohle mittels Destillation Naphthalin extrahiert.

Aus Teerfarben und wasserabweisenden Anstrichen auf Teerbasis wie dem Unterbodenschutz kann Naphtalin entweichen. In Innenräumen stellt das Tabakrauchen eine Quelle für Naphtalin dar. Grundsätzlich sind aber auch andere unvollständige Verbrennungsvorgänge wie beim Heizen mit Heizöl, Holz oder Gas, bei Bränden, in industriellen Anlagen sowie im Flugzeug- und Kraftfahrzeugverkehr für die Entstehung verantwortlich. Im Allgemeinen ist Naphthalin im Innenraum nur von Bedeutung, wenn Bitumen- und Steinkohleteerprodukte für den Fußbodenaufbau verwandt wurden. Massivparkette mit bitumen- oder teerhaltigen Klebern zu befestigen, war insbesondere in den 1950er und 1970er Jahren üblich.

Innenraumemissionen entstehen häufig aus in „Mottenkugeln“, Insektiziden oder Porenbildnern bei der Herstellung von Schleifscheiben stammendem Naphthalin. Leckagen an Mineralöltankanlagen und Emissionen durch Kautschukbodenbeläge können ebenfalls Quellen für Belastungen sein. In einigen Ländern wird Naphthalin zur Konservierung von Naturprodukten eingesetzt, so können bei Bedarfsgegenständen aus Leder oder Naturborsten eventuell Emissionen festgestellt werden.

Aufgenommen wird Naphthalin über den Magen-Darm-Trakt, Atemwege und auch über die Haut kann es aufgenommen werden. Durch tierexperimentelle Forschungen wurden vor allem entzündliche, irritative Wirkungen des Naphthalins bekannt. Diese könnten die Grundlage zur Entwicklung von Krebserkrankungen bilden. Beim Menschen jedoch konnten keine durch Naphthalin hervorgerufenen Krebserkrankungen festgestellt werden. In der Praxis kommt Naphthalin meist mit anderen chemischen Substanzen zusammen vor. Durch die Mischexposition ist es schwierig, Ergebnisse epidemiologischer Untersuchung korrekt zu interpretieren. Naphthalin wird in der Kategorie K3 als krebsverdächtig eingestuft. Als Gefahrenrichtwert II ist ein Wert von 5 µg Naphthalin/m3 und als Richtwert I 2 µg Naphthalin/m 3 festgesetzt.

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