Nacherfüllung

Nacherfüllung

Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung zeigt sich häufig in einer Nachbesserung, mit der Mängel an erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer, den Handwerker oder den Unternehmer beseitigt werden. Die Erbringung einer mängelfreien Neuleistung stellt eine Alternative dar. Entsprechend kann der beauftragte Unternehmer zwischen diesen beiden Varianten der Nacherfüllung wählen. Gleiches gilt für Baumängel, die bei der Bauabnahme entdeckt werden.

Das im BGB enthaltene Werkvertragsrecht entspricht in diesen Fällen gleichzeitig dem Recht nach VOB. Sollte der Unternehmer oder Bauhandwerker seiner angemahnten Nacherfüllungspflicht nicht fristgerecht nachkommen, so kann nach geltendem Schuldrecht der Bauherr ohne Einhaltung einer vorhergehenden Nachfristsetzung und auf Kosten des Unternehmers die „Selbstvornahme“ durch einen anderen Fachmann veranlassen.

Als Alternative zur Nacherfüllung muss eine Vergütungsminderung vom Auftraggeber offiziell erklärt worden sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Mängelbeseitigung für den Auftraggeber unzumutbar wäre oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand benötigen würde, der es dem Auftragnehmer erlaubt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Der Werklohn kann bis zu 100% gemindert werden, je nach Art der vorliegenden Mängel. Das in BGB verbriefte Rücktrittsrecht hat keine Bedeutung bei einem Bauwerk und ist entsprechend auch in der VOB überhaupt nicht vorgesehen.

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