MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung)

In der MaBV wird die Verbraucherschutzverordnung für die Beziehungen zwischen Maklern, Kapitalanlagevermittlern, Baubetreuern und Bauträgern sowie den Auftraggebern geregelt.

Der Schutz des Auftraggebervermögens steht dabei im Mittelpunkt. Entsprechend enthält die MaBV Sicherungsvorschriften, die bei der Verwendung von Auftraggebergeldern einzuhalten sind, sowie Buchführungsvorschriften, Vorschriften über die Aufbewahrung und Sammlung von Prospekten, Informationsvorschriften und Vorschriften über Pflichtprüfung, behördliche Nachschau und Prüfungen aus besonderem Anlass.

Auf eine kaufmännische Buchführungspflicht im Sinne des HGB bezieht sich § 10, der mit „Buchführungspflicht“ betitelt ist, nicht. Vielmehr müssen Bauträger, Baubetreuer und Makler nach Annahme eines Auftrages Aufzeichnungen machen und Unterlagen in übersichtlicher Form sammeln. Dies gilt für alle Unterlagen, die die Bearbeitung und Erteilung des Auftrages nachvollziehbar machen.

Die Pflicht zur jährlichen Abgabe eines Prüfungsberichts entfällt für reine Maklerbetriebe. Für alle übrigen Gewerbetreibenden gelten die jährliche Pflichtübung und die Vorschriften über die Inseratesammlung weiterhin wie gehabt.

Wenn ein Makler vom Miet- oder Kaufinteressenten (Auftraggeber) Gelder entgegen nimmt, um diese an den Vermieter bzw. Verkäufer oder eine dritte bevollmächtigte Person weiter zu leiten, so entsteht eine Sicherungspflicht. Schon die Ermächtigung über Gelder des Auftraggebers zu verfügen löst solche Sicherungspflichten aus. Im Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung oder einer Zur-Verfügung-Stellung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft kann die Sicherung bestehen.

Für diese Berufsausübungsregelung ist nach § 34 c der Ge­werbe­ord­nung die Verordnungsermächtigung die Rechtsgrundlage. Im Sinne der MaBV ist der Auftraggeber beim Maklergeschäft stets nur der Objektsuchende.

Zahlreiche Vorschriften im Rahmen der MaBV gelten als Ordnungsvorschriften. Gegen eine solche Vorschrift zu Verstoßen gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Bußgeldern geahndet werden kann. Vor allem Verstöße gegen die in §§ 2, 4 – 6 MaBV (für Bau­be­treu­er von praktischer Bedeutung), die in §§ 3 – 7 (für Bau­trä­ger wichtig) und die in §§ 9 – 11 MaBV fallen darunter.

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