Leerstand

Leerstand

In Neubauten und Bestandsobjekten unmittelbar beziehbare Flächen, die nicht vermietet sind, werden als Leerstand bezeichnet. Steuerlich können Aufwendungen für ein solches Objekt nur berücksichtigt werden, wenn eine Vermietung der Immobilie vorgesehen ist. Leerstände vor einem Verkauf verhindern die steuerliche Geltendmachung der Kosten mangels Weitervermietungsabsicht. Von den Wohnungsämtern kann unter Umständen ein längerfristiger Leerstand einer Wohnung als Zweckentfremdung von Wohnraum ausgelegt werden. In solchen Fällen muss der Vermieter mit Bußgeldern rechnen.

Seit 2003 ist es möglich gemäß § 35a Abs. 3 EStG Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Renovierung, Modernisierung, Erhaltung oder Sanierung einer eigen genutzten Immobilie steuerlich geltend zu machen. Dies ist bis zu einem Maximalbetrag von derzeit 1200 Euro (Stand 01.01.2009) bzw. zu einer Höhe von 20 % der gesamten Arbeitslohnkosten möglich. Die Summe wird von der Steuerschuld direkt abgezogen. Auch für Arbeiten, die während eines zeitweiligen Leerstandes anfallen, gilt diese Regelung, wie das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 343/05) am 09.11.2005 bestätigte. In dem hier entschiedenen Fall handelte es sich um eine Eigentümerin, die während eine ganzjährigen Pflegeheimaufenthaltes ihr Einfamilienhaus renovieren ließ. Zwar wurde zunächst Revision (Az. VI R 75/05) eingelegt, doch diese dann von der Finanzverwaltung wieder zurückgezogen, so dass das Urteil rechtskräftig wurde.

Ein Vermieter, in dessen Mehrfamilienhaus einzelne Wohnungen leer stehen, kann allerdings den Betriebskostenumlageschlüssel nicht einseitig verändern, um die Kostenanteile der leeren Mietwohnungen auf die verbleibenden Mietparteien umzulegen. Der Bundesgerichtshof erließ am 31.05.2006 ein entsprechendes Urteil (Az. VIII ZR 159/05).

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