Lärmschutz

Lärmschutz

Um gesundheitsschädigenden und belästigenden Lärm zu vermeiden, werden Maßnahmen eingesetzt, die unter dem Begriff Lärmschutz zusammengefasst werden. Während beim Schallschutz, die Schallquellen mit Schallreduzierungsmaßnahmen bedacht werden, die häufig auch zur Reduzierung des Lärms dienen, bewirkt Lärmschutz zusätzlich eine Minderung der Lärmauswirkungen auf die Gesundheit des Menschen.

Bei Lärmschutzmaßnahmen handelt es sich in der Regel um Maßnahmen, die nicht am Entstehungsort des Lärms, sondern beim Lärmempfänger dämpfen wie z. B. durch den Einbau von Schallschutzfenstern in Wohnungen. Die Lautstärke von Schall und Lärm wird in Dezibel (dB) ausgedrückt und gemessen. Als alleinige Beurteilungsgrundlage können die Dezibelwerte für mögliche gesundheitliche Schäden allerdings nicht ausreichen. Die Frequenz, die Dauer und die Art des Lärms wie Hämmer- oder Quietschgeräusche sind hier ausschlaggebend.

Andauernder Lärm kann sowohl zu Gehörschäden wie Hörschwäche, Hörstörungen und Taubheit als auch zu Beeinträchtigungen des Konzentrationsvermögens und des leiblichen Wohlbefindens führen. Auf Dauer führt Lärm zu einem Stresssyndrom, erhöhtem Blutdruck und einem erhöhten Herzinfarktrisiko. Lärm, der in der Nacht auftritt, muss anders beurteilt werden als Lärm am Tag. Nachtlärm kann beispielsweise bereits bei relativ geringem Schallpegel zu Schlaflosigkeit führen.

Für unterschiedliche Gebiet und verschiedene Lärmarten sind Immissionsgrenzwerte (IGW) festgelegt worden. So gelten für Lärmschutzmaßnahmen in Altenheimen, Kurheimen, Schulen und Krankenhäusern Richtwerte am Tage von 6 Uhr bis 22 Uhr von 57 dB und in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr von 47dB. In Kleinsiedlungsgebieten und Wohngebieten gelten am Tag 59 dB und in der Nacht 49 dB.  Gewerbe- und Industriegebiete liegen mit IGW von 69dB am Tag und 59 dB zur Nachtzeit am Skala-Ende.

Die gesetzlichen Vorschriften zum Lärmschutz sind im Bundesimmissionsschutzgesetz und den damit verbundenen Verordnungen und Richtlinien geregelt. Der Gesetzgeber hat dabei die auf europäischer Ebene geltende Umgebungslärmrichtlinie 2002/49 EG umgesetzt. Darin sind unter anderem Bestimmungen zur Harmonisierung der Lärmbewertung, zur Umweltprüfung, zur Harmonisierung der Lärmbekämpfung und zur Erstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen.

Wird eine Straßenbaumaße durchgeführt, die zu einer höheren Lärmbelastung für die Anwohner führt, kann die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen auch noch nachträglich von den Anwohnern eingefordert werden. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Aktenzeichen Az. 9 C 2/06 vom 07.03.2007 kann der Anwohner in Fällen, in denen Straßenbaumaßnahmen zu einer erhöhten Lärmbelästigung führen, bis zu 30 Jahre nach Beendigung des Straßenausbaus Lärmschutzmaßnahmen einfordern. Dazu muss allerdings eine gleich starke Belastung zum Bauzeitpunkt nachgewiesen werden können, wie die die sich im Laufe der Jahre gezeigt hat.

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