Kappungsverordnung / Kappungsgrenzenverordnung

Kappungsverordnung / Kappungsgrenzenverordnung

Bundeseinheitlich hat die gesetzliche Regelung der so genannten Kappungsgrenze ihre Gültigkeit. Mieten dürfen gemäß § § 558 Abs. 3 BGB innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums eine maximale Erhöhung von 20% erfahren. In der Regel bezieht sich diese Regelung auf Mieterhöhungen, die eine Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten erwirken sollen. Dabei werden Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierung oder Betriebskostenerhöhung nicht berücksichtigt.

Mit der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2013 wurde den Landesregierungen erlaubt, Rechtsverordnungen über Gebiete auszusprechen, in denen eine besondere Knappheit an Wohnraum vorherrscht.  Diese Sonderverordnungen werden häufig als Kappungsgrenzenverordnung bezeichnet. In solchen ausgewiesenen Gebieten kann die so genannte Kappungsgrenze auf 15 % abgesenkt werden. Gemäß § 558 Abs. 3 BGB sind Landesregierungen berechtigt, für die Dauer von höchstens fünf Jahren solche Gebiete festzulegen.

Die Kappungsgrenzenregelung ist allerdings nicht zu verwechseln mit der Mietpreisbremse, bei der ebenfalls Gebiete mit Wohnraumknappheit per Rechtsverordnung ausgewiesen werden können. Die Mietpreisbremse greift bei Neuvermietungen von Wohnraum bzw. beim Mieterwechsel, aber nicht bei bestehenden Mietverhältnissen.

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