Kamin

Eine nach vorne offene Feuerstelle in einem Innenraum, die mit einem Rauchabzug ausgestattet ist, wird als Kamin bezeichnet. Ist die Front, um das Feuer komplett einzuschließen, geschlossen, handelt es sich um einen Kaminofen. Kaminöfen erlangten stärkere Bedeutung, da das Heizen mit Holz zu neuen Ehren kam. Bei der Beheizung können Kaminöfen eine maßgebliche Rolle spielen und die Heizanlage unterstützen. Auch die Warmwassererzeugung kann von modernen Kaminöfen unterstützt werden. Allerdings müssen die Grenzwerte und Regelungen der BImSchV (1. Bundesimmissionsschutzverordnung) und der Kleinfeuerungsanlagenverordnung beachtet werden.

Besondere, gesetzliche Bestimmungen gelten für offene Kamine. Strenge Grenzwerte sowie Übergangsfristen für die Nachrüstungspflicht von Filtern gelten hier allerdings gesetzlich vorgeschrieben nicht. Aber gemäß § 4 der 1. BImSchV dürfen Kamine nicht für den Dauerbetrieb konzipiert werden, sondern nur gelegentlich betrieben werden. Das Brennmaterial verbrennt im Kamin aufgrund des offenen Brennraums nicht so vollständig und nicht mit der gleichen Hitze wie in einem geschlossenen Kaminofen. Dadurch entsteht mehr Feinstaub und der Wirkungsgrad der Heizwärme fällt geringer aus.

Allerdings wird nicht gesetzlich definiert, was “ein gelegentlicher Gebrauch” bedeuten soll. Mehrere Gerichtsurteile jedoch sehen einen Betrieb im Monat von jeweils fünf Stunden an weniger als acht Tagen noch als “gelegentlich” an, der für die Nachbarn als nicht störend anzusehen ist (z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.04.1991, Az. 7 B 10342/91 und Kammergericht Berlin, Urteil vom 26. März 2013, Az. 21 U 131/08).

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