Kaltwasserzähler

Kaltwasserzähler

Kaltwasserzähler

Für Mietwohnungen sind Kaltwasserzähler noch nicht überall obligatorisch. Die Ausstattungspflicht wird in den Bauordnungen der unterschiedlichen Bundesländer geregelt. In Bayern z. B. gibt es keine Einbaupflicht, während in Baden-Württemberg für jede Wohnung eine Einbaupflicht für Kaltwasserzähler besteht. Einzig bei einer Nutzungsänderung, die den Einbau nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich macht, entfällt die Einbaupflicht. Jede Neubauwohnung in Schleswig-Holstein muss mit einem eigenen Kaltwasserzähler ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden muss bis zum 31.12.2020 in allen bestehenden Gebäuden nachgerüstet werden. Wenn eine Nachrüstung aufgrund besonderer Umstände wie unverhältnismäßigen Kosten oder unangemessenem Aufwand nicht tragbar ist, so gibt es Ausnahmeregelungen.

Der Trend in den Bundesländern geht allerdings hin zur Einbaupflicht, da eine genauere Verbrauchserfassung zu Wassereinsparungen animieren soll. Die genauere Erfassung hat für Mieter den Vorteil, dass der Wasserverbrauch der nachbarlichen Großfamilie nicht vom Singlehaushalt mitfinanziert werden muss. Vermieter sind zur Verbrauchserfassung mit Hilfe der Kaltwasserzähler immer dann verpflichtet, wenn in einer Wohnung bereits ein Zähler eingebaut ist.

Manchmal kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, wenn in einem Mehrfamilienhaus nicht alle Wohnungen mit Kaltwasserzählern ausgestattet sind. In einem Fall, in dem lediglich eine Wohnung keinen Zähler besaß, entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter berechtigt sei, als Abrechnungsmaßstab der Abwasser- und Wasserkosten bei allen Wohnungen den Wohnflächenanteil zugrunde zu legen.  Nur wenn alle Wohnungen im Gebäude mit einem Kaltwasserzähler ausgestattet seien, müsse genau nach Verbrauch abgerechnet werden (Az. VIII ZR 188/07, Urteil vom 12.03.2008).

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