Kaltakquise

Kaltakquise

Den Versuch von Immobilienunternehmen, Personen telefonisch zu kontaktieren, mit denen bisher noch keine Kontakte bzw. Gespräche stattgefunden haben, bezeichnet man als Kaltakquise. Dabei kann es sich um Bauträger handeln, die potentiellen Wohnungsinteressenten ein Objekt anbieten möchten, oder um Makler, die auf Immobilieninserate von Privatpersonen reagieren. Allerdings ist die Anbahnung von Immobiliengeschäften per Kaltakquise eine schwierige Methode.

Am 04.08.2009 trat das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Kraft, nach dem die Kaltakquise verboten ist. Es handelt sich allerdings nicht nur um eine unlautere Handlung im wettbewerbsrechtlichen Sinne, sondern auch um eine klare Ordnungswidrigkeit, die von der Bundesnetzagentur verfolgt und mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Ein Bauträger bzw. Makler, der bisher auf Kaltakquise gesetzt hat, muss entsprechend seine Strategie völlig ändern, so dass der potentielle Kunde die Initiative ergreifen muss. Ein Makler muss also versuchen, einen Kunden, der seine Wohnung oder sein Haus verkaufen möchte, dazu zu bringen sich aktiv in das Beziehungsnetzwerk, in dem der Makler in der Eigenschaft des gewerbsmäßigen Maklers bekannt ist, einbeziehen zu lassen. Der Makler muss ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme vom Kunden zu einem Besichtigungstermin gebeten werden, um im Sinne der rechtlichen Lage zu einem legalen Geschäft zu gelangen.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!