Industriegebiet (Bauplanungsrecht)
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Industriegebiet (Bauplanungsrecht)
Industriegebiet (Bauplanungsrecht)
Gemäß § 9 BauNVO dienen Industriegebiete ausschließlich der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten als unzulässig anzusehen sind. In Industriegebieten können alle Gebäude, die wegen überdurchschnittlicher Belästigungen auf die Nachbargebiete woanders keinen Platz finden würden, untergebracht werden. Zulässig sind Lagerhäuser, öffentliche Betriebe, Tankstellen, Lagerplätze und Gewerbebetriebe aller Art. Es gibt zudem jedoch einen Katalog von Ausnahmen, der z. B. Wohnflächen für Bereitschaftspersonal, Betriebsleiter oder Aufsichtspersonal sowie auch Anlagen für kulturelle Zwecke, kirchliche Gebäude, sowie Anlagen für gesundheitliche, soziale und sportliche Zwecke umfasst.