HOAI

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Die Honorare, die Ingenieure und Architekten beziehen und welche im sogenannten Werkvertrag festgeschrieben werden, dürfen nicht nach eigenem Gutdünken beziffert werden, sondern werden in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Laut § 16 der HOAI werden für spezielle Einzelleistungen der Architekten Höchst- und Mindestsätze vorgeschrieben, die einen gewissen Spielraum für vertragliche Vereinbarungen einräumen. Erfolgt bei Auftragserteilung keine schriftliche Vereinbarung über das Honorar, so gelten lediglich die vorgegebenen Mindestsätze. Bei außergewöhnlichen Leistungen dürfen die Höchstsätze gegebenenfalls per schriftlicher Übereinkunft überschritten werden. In der Regel werden die Leistungen in verschiedene Leistungsphasen eingeteilt, die getrennt abgerechnet und vertraglich geregelt werden können. Die HOAI erlaubt auch die Festsetzung eines Festpreises für die vereinbarten Architektenleistungen sowie ein gesondertes Erfolgshonorar, welches bei erheblichen Kostensenkungen, welches bis zu 20% der eingesparten Kosten betragen kann.

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