Hammerschlags- und Leiterrecht

Hammerschlags- und Leiterrecht

Hammerschlags- und Leiterrecht

Für Bau- und Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim regelt das Hammerschlagsrecht die Befugnis des Betretens eines Nachbargrundstücks, um die Arbeit mit Werkzeugen besser erledigen zu können. Das Aufstellen eines Baugerüstes oder einer Leiter wird im verwandten Leiterrecht geregelt. In den Gesetzen der meisten Bundesländer, außer Bremen und Bayern, sind diese beiden Rechte verankert.

Das Betreten des Nachbargrundstücks ist allerdings nur unter der Voraussetzung gestattet, wenn die Arbeiten ansonsten nicht zweckmäßig und zu vertretbaren Kosten durchgeführt werden könnten. Für den Nachbarn dürfen die Unannehmlichkeiten nicht unverhältnismäßig zum Vorteil für den Grundstückseigentümer sein. Zudem müssen ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden, die einen allzu großen Nachteil und Belästigungen für den Nachbarn verhindern. Außerdem dürfen gemäß §24 Nachbarrechtsgesetz NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht verletzt werden.

Zu Unzeiten wie sonntags oder nachts dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, da das Leiter- und Hammerschlagsrecht nur so schonend wie möglich ausgeübt werden sollte.

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