Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Die vom Landgericht Hamburg 1983 herausgegebene Hamburger Tabelle stellt ein häufig verwendetes Hilfsmittel zur Ermittlung einer Mietminderung sowie deren Höhe. Damit ist die Hamburger Tabelle eine Art Rechenanleitung, die allerdings nicht zu den verbreiteten Mietminderungstabellen zählt, welche sich an der gerichtlichen Rechtsprechung orientieren.

Laut Gesetz muss jede Mietminderung „angemessen“ sein. Dies führt zwischen Mietern und Vermietern häufig zu Problemen, da es keine feste Grundlage für die Berechnung der Mietminderung gibt. Die Gerichte fällen zudem häufig sehr unterschiedliche Urteile in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen.

Mit dem Urteil des Hamburger Landgerichts (Az. 16 S 332/82, vgl. WuM 1983, 290) vom 24.05.1983 wurde die Hamburger Tabelle bekannt. Ein Sachverständger namens Kamphausen entwickelte die Hamburger Tabelle, die im damaligen Fall, in dem mehrere Räume einer Wohnung Mängel aufwiesen herangezogen wurde. Diese Mängel mussten gegeneinander aufgewogen werden. Für jeden Raum wurde nun vom Gericht ein unterschiedlicher Wohnwert festgesetzt. Nutzungsart und Wohnraumgröße wurden dabei berücksichtigt. Es musste errechnet werden, welcher Mietanteil auf den jeweiligen Raum entfiel. Aufgrund der Größe und Nutzung des Wohnzimmers entfielen auf diesen Wohnraum beispielsweise 28 % der Miete. Nun musste festgestellt werden, in welchem Maß die Wohnzimmernutzung durch die Mängel eingeschränkt wurde. Wenn sich eine Nutzungseinschränkung von 12 % ergäbe, so würde die Quote der Mietminderung 12 % des Mietanteils, der auf das Wohnzimmer entfällt, betragen. Bei 500 Euro Bruttomiete wäre also der Wohnwert des Wohnzimmers auf zirka 140 Euro gleich 28 % zu beziffern. Die Mietminderung dürfte in diesem Fall 16,80 Euro also 12 % von 140 Euro betragen.

Die in diesem konkreten Fall berechneten Werte stellte das Gericht als Tabelle zusammen. Für das Wohnzimmer wurde so ein Wohnwert von 28 %, für das Schlafzimmer von 12 % und für die Küche von 10 % angenommen.

Allerdings hielt das Gericht fest, dass die einzelnen Werte der Wohnräume nicht einfach addiert werden dürften. Andere Prozentsätze seien bei kleineren Wohnungen, abweichender Nutzung oder anderer Raumaufteilung anzusetzen. Es wurde besonders darauf hingewiesen, dass die genannten Prozentsätze sich speziell auf diesen Fall beziehen, so dass in jedem Einzelfall die Größenverhältnisse genauer betrachtet werden müssen.

Es war ein sehr hoher Rechenaufwand nötig, um die Hamburger Tabelle zu erstellen, die sich nur bedingt auf andere Wohnungen übertragen lässt. Deshalb hat sich die Hamburger Tabelle in der Rechtsprechung nicht durchsetzen können und ist damit kein allgemein anerkanntes Mittel zur Mietminderungsberechnung. In einem beliebigen Fallbeispiel können die Prozentsätze nicht zur Bewertung einer Mietminderung herangezogen werden.

 

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