Haftung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachten)
Haftung eines Sachverständigen (Gerichtsgutachten)
Als Gerichtsgutachter gilt für Sachverständige die zivilrechtliche Haftung nach § 839a BGB: In den AGB kann der Gerichtssachverständige/-gutachter die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausschließen, Vorsatz sowie grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Erstellt ein Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gerichtsgutachten, wird er zu Schadenersatz verpflichtet, wobei die Gerichtsentscheidung über den Schadenersatz auf den Gutachten beruht.
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