Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Grunddienstbarkeiten

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (BGB) kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers anderer Grundstücke in der Art belastet werden, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, die Ausübung bestimmter Rechte eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden oder das Grundstück nur in bestimmten Beziehungen benutzt werden darf. Unter anderem zählen das Leitungsrecht, das Fahrt- und Gehrecht sowie das Fensterrecht zu den häufig vorkommenden Grunddienstbarkeiten. Diese Belastungen und Rechte werden im Grundbuch in der zweiten Abteilung eingetragen.

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