Gebäude geringer / mittlerer Höhe

Gebäude geringer / mittlerer Höhe

Gebäude geringer / mittlerer Höhe

Gebäude geringer Höhe: Der Fußboden des obersten bewohnten Geschosses darf maximal 7 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Gebäude mittlerer Höhe: Der Fußboden eines bewohnten Raums oder Geschosses muss über 7 Metern, maximal aber 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen.

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