Fangnetz / Balkon
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Fangnetz / Balkon
Fangnetz / Balkon
Am Balkon einer Mietwohnung sind Mieter berechtigt ein Fangnetz anzubringen, damit Haustiere wie Katzen nicht entwischen bzw. abstürzen können. Mit dem Urteil Az. 222 C 227/01 entschied so das Amtsgericht Köln.
Im Rahmen eines Ortstermins hatte das Gericht zuvor festgestellt, dass das Fangnetz an Ständern befestigt war, die mit der Brüstung des Balkons lediglich verschraubt waren und sich ohne Schwierigkeiten wieder völlig entfernen lassen würden. Zudem war das Fangnetz von außen kaum sichtbar und stellte somit keine optische Beeinträchtigung für die Fassade dar. Da somit weder eine dauerhafte Veränderung an der Mietsache vorgenommen wurde noch eine optische Beeinträchtigung vorlag, wurde die Klage des Vermieters gegen die Katzen-Auffang-Installation vom Gericht abgewiesen.
Jedoch kann eine Eigentümergemeinschaft per Beschluss das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon laut dem Bayerischen Obersten Landesgericht verbieten. Das Gericht war der Meinung, dass durch das Anbringen eines Fangnetzes zwischen dem unteren und oberen Balkon auch ohne eine Beschädigung des Mauerwerks das Gemeinschaftseigentum in einer Weise genutzt würde, die für die anderen Eigentümer zu einem Nachteil führt. Dieser Nachteil äußere sich im konkreten Fall der Meinung des Gerichts nach zumindest in einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade. Dies übersteige das Maß dessen, was die anderen Eigentümer im Sinne eines geordneten Zusammenlebens akzeptieren müssten (BayObLG, Beschl. vom 03.04.2003, Az. 2Z BR 38/03).